Kanzlei für Arbeits- und  Wirtschaftsrecht sowie Verkehrsrecht

Arbeitsrecht/Wirtschaftsrecht


 


 Kündigungsschutzrecht - Arbeitsvertragsrecht - Sozialversicherungsrecht

Gewerbeimmobilienrecht - Grundstückskaufrecht - Mietrecht



Ich berate und vertrete kleine und mittelständische Unternehmen im Wirtschaftszivil- und Prozessrecht.

Den Schwerpunkt bildet dabei die bundesweite Prozessvertretung in allen Instanzen in arbeitsgerichtlichen Verfahren.


Arbeitsrecht:

Nachfolgend einige Beispiele des arbeitsrechtlichen Spektrums:

- Vertretung von Arbeitgebern in Kündigungsschutzverfahren

- Kündigungsschutzklagen für Arbeitnehmer

- Arbeitgeberberatung im Vorfeld von betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen

- Beratung über das sozialrechtlich verankerte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

- Sozialversicherungsrecht

- Statusfeststellungsklagen (Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit?)

- Lohnklagen (Restlohn/Mindestlohn/Überstunden/Zuschläge)

- Urlaubsabgeltung

- Einstweilige Verfügungen im Arbeitsrecht

- Strafrecht im Zusammenhang mit der Verletzung von gesetzlichen Arbeitgeberpflichten

- Strafrecht im Zusammenhang mit der Verletzung von Betriebsgeheimnissen

- Betriebsvereinbarungen/Sozialpläne/Änderungskündigungen - Anspruchsprüfung und Beratung

- Arbeitsunfälle

- Arbeitsvertragsgestaltung

- Arbeitnehmerüberlassung

- Datenschutzrecht im Betrieb

- Kurzarbeitergeld gemäß §§ 95 ff. SGB III


Wirtschaftsrecht:

Nachfolgend eine Auswahl weiterer wirtschaftsrechtlicher Bereiche, in denen ich berate, gestalte und vertrete:

- Gewerbeimmobilienrecht, Grundstücks-, Miet- und Maklerrecht

- Prüfung von Grundstückskaufverträgen

- Handelsrecht (HGB)

- Internationales Handelsrecht (UN-Kaufrecht)

- Wettbewerbsrecht (Abmahnungen)

- Marken- und Urheberrecht

- Strafrecht im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten

- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Wirtschaftsvertragsrecht

- Transport- und Speditionsrecht, Fracht-, Lager- und Umzugsrecht

- Datenschutzrecht


 

Neuigkeiten


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16.03.2021

Der Anspruch aus § 64 I GmbHG gegen den Geschäftsführer in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D & O Versicherung)

Der durchschnittliche Versicherte erwartet bei einer D & O Versicherung, als Absicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten im Bereich der Außen- und auch Innenhaftung, das er keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen erleidet. Er wird deshalb nicht annehmen, dass gerade das für ihn bedeutende und potentiell existenzvernichtende Haftpflichtrisiko aus § 64 Satz 1 GmbHG von der Deckung der D & O Versicherung deshalb ausgenommen ist, weil ein Vermögensschaden nicht bei der Versicherungsnehmerin sondern deren Gläubigern (im Rahmen eines Insolvenzverfahrens) eingetreten ist, vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV Z 217/19. Damit wiederspricht der BGH der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung u.a. der Oberlandesgerichte Frankfurt a. M. und Düsseldorf. Hinweis: § 64 GmbHG ist ab dem 1.1.2021 aufgehoben und in § 15b InsO an einem neuen Regelungsstandort zu finden.



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